Druckansicht
StPO 309, StPO 393
Verfügung betreffend Eröffnung der Strafuntersuchung; Ausschluss der Beschwerde
28.01.2013
|
UH120349
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
III. Strafkammer
Details
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher eine Strafuntersuchung eröffnet wird, ist nicht mit Beschwerde anfechtbar. Diesen Rechtsmittelausschluss kann der Beschuldigte nicht dadurch umgehen, dass er die Verfahrenseinstellung verlangt und die Weigerung der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anficht. Ist gegen das Anfechtungsobjekt keine Beschwerde zulässig, kann die Teilfrage, ob das Anfechtungsobjekt nichtig ist, ebenfalls nicht beurteilt werden (Erw. 3.2-3.4).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
28.01.2013
UH120349
StPO 309
StPO 393
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011