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ZPO 99 Abs. 1 lit. b

Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung

30.11.2012 | HG120133 | Handelsgericht des Kantons Zürich | -
Details

 

Das Nachlassverfahren ist auch nach Bewilligung des Nachlassvertrages noch "im Gange". Entsprechend hat die Nachlassmasse im Aktivprozess für die Partei-entschädigung Sicherheit zu leisten.

 

Handelsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

30.11.2012

HG120133

ZPO 99 Abs. 1 lit. b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011