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StPO 146 Abs. 1, StPO 147
Der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen und die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen
11.05.2011
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UH110023
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Der in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz der getrennten Einvernahme bedeutet, dass in Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der anderen zu befragenden Personen einvernommen wird. Es besteht aufgrund dieser Vorschrift somit kein Anspruch von beschuldigten Personen, Zeugen oder Auskunftspersonen, bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein. Die getrennte Einvernahme steht allerdings unter dem Vorbehalt der Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 StPO.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
11.05.2011
UH110023
StPO 146 Abs. 1
StPO 147
publiziert in ZR 110/2011 Nr. 39
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011