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StPO 260, StPO 200, StPO 183 Abs. 1
Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend erkennungsdienstliche Vermessung einer Person unter Androhung von Gewalt; Bezeichnung des Gutachters.
19.09.2014
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UH140210
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Anordnung einer dreidimensionalen Vermessung der beschuldigten Person um einen Vergleich mit einem Radarfoto herzustellen. Bei der Vermessung einer Person handelt es sich um eine erkennungsdienstliche Erfassung. Bestätigung der Rechtsprechung des Obergerichts (Erw. 3). Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs; keine Kollision mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs (Erw. 4). Androhung von Gewalt - Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Erw. 6). Beauftragung des Unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich. Als sachverständige Person ist eine natürliche Person zu bezeichnen (Erw. 7).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
19.09.2014
UH140210
StPO 260
StPO 200
StPO 183 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011